Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Möglichkeit für die Finanzbehörden, Steuerbescheide auch nach deren Bestandskraft noch zu ändern oder zu ergänzen, wenn bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden daher innerhalb einer bestimmten Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid ergangen ist, den Bescheid aufheben oder ändern. Dies dient insbesondere dazu, die Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen sicherzustellen und Missbrauch oder Steuerhinterziehung aufzudecken. Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht den Finanzbehörden somit eine gewisse Flexibilität bei der Prüfung von Steuerbescheiden.
Schön das du hier vorbei schaust zu dem Thema Vorbehalt der Nachprüfung:
Der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §164 AO bedeutet, dass das Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit hat, bereits ergangene Steuerbescheide zu ändern oder zu ergänzen, falls es neue oder geänderte Tatsachen entdeckt, die relevant für die Besteuerung des Steuerpflichtigen sind. Das Finanzamt kann diesen Vorbehalt ausüben, um beispielsweise Fehler oder Unvollständigkeiten in den Angaben des Steuerpflichtigen zu korrigieren oder um neue Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt für alle Steuerarten und kann auch dann ausgeübt werden, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Steuerbescheide können aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß §164 AO innerhalb einer bestimmten Frist geändert oder ergänzt werden, wenn neue oder geänderte Tatsachen relevant für die Besteuerung des Steuerpflichtigen sind. Das Finanzamt kann den Vorbehalt ausüben, um beispielsweise Fehler oder Unvollständigkeiten in den Angaben des Steuerpflichtigen zu korrigieren oder um neue Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt für alle Steuerarten und kann auch dann ausgeübt werden, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Die Frist für eine Änderung oder Ergänzung des Steuerbescheids beträgt grundsätzlich vier Jahre, kann jedoch in bestimmten Fällen auch länger sein.
Das Finanzamt kann den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §164 AO ausüben, solange die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde oder die Steuer entstanden ist.
Für bestimmte Fälle gelten jedoch abweichende Fristen. So beträgt die Festsetzungsfrist beispielsweise zehn Jahre bei Steuerhinterziehung oder bei nicht erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen im Ausland.
Die Frist für eine Änderung oder Ergänzung des Steuerbescheids aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung beträgt ebenfalls vier Jahre. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn das Finanzamt von den neuen oder geänderten Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Die Ausübung des Vorbehalts der Nachprüfung kann für den Steuerpflichtigen sowohl positive als auch negative Folgen haben. Einerseits kann der Vorbehalt der Nachprüfung dazu führen, dass der Steuerbescheid geändert oder ergänzt wird und der Steuerpflichtige dadurch möglicherweise zu viel gezahlte Steuern zurückerhält. Andererseits kann der Vorbehalt der Nachprüfung auch dazu führen, dass der Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert wird und dieser dann nachträglich noch Steuern nachzahlen muss.
Zudem kann der Vorbehalt der Nachprüfung Unsicherheit und Unklarheit für den Steuerpflichtigen bedeuten, da dieser nicht sicher sein kann, ob der Steuerbescheid endgültig ist oder ob noch Änderungen erfolgen werden.
Wenn ein Steuerbescheid im Rahmen des Vorbehalts der Nachprüfung geändert oder ergänzt wurde und der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:
Einspruch einlegen: Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten oder ergänzten Steuerbescheids Einspruch beim Finanzamt einlegen. In diesem Einspruch sollte der Steuerpflichtige genau angeben, welche Änderungen oder Ergänzungen er nicht akzeptiert und warum.
Klage vor dem Finanzgericht: Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt oder innerhalb von sechs Monaten nicht entscheidet, kann der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einreichen. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige die Entscheidung des Finanzamts sowie die Gründe für die Ablehnung des Einspruchs vor dem Gericht anfechten.
Stundung der Nachzahlung: Wenn der Steuerpflichtige durch die Änderung oder Ergänzung des Steuerbescheids eine Nachzahlung leisten muss, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung der Nachzahlung beantragen. Eine Stundung bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Nachzahlung in Raten zahlen oder die Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben kann.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Wenn der Steuerpflichtige durch die Änderung oder Ergänzung des Steuerbescheids eine Nachzahlung leisten muss und diese Nachzahlung eine erhebliche Härte für ihn darstellt, kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Das bedeutet, dass die Nachzahlung vorübergehend nicht geleistet werden muss, bis über den Einspruch oder die Klage entschieden wurde.
Es ist ratsam, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren, um die besten Optionen für den spezifischen Fall des Steuerpflichtigen zu ermitteln und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Um sich auf den Vorbehalt der Nachprüfung vorzubereiten, sollten Steuerpflichtige sorgfältig alle relevanten Unterlagen und Belege aufbewahren, die zur Berechnung der Steuer erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
Einkommensnachweise: Dazu zählen z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Honorarabrechnungen und Gewinn- und Verlustrechnungen bei Selbstständigkeit.
Belege für Ausgaben: Dazu gehören z.B. Belege für Werbungskosten, Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Spenden oder außergewöhnliche Belastungen.
Nachweise für steuerfreie Einnahmen: Dazu zählen z.B. Bescheinigungen für Kinder- oder Elterngeld, Unterhaltszahlungen oder Arbeitslosengeld.
Unterlagen zu Vermögenswerten: Dazu gehören z.B. Kaufverträge von Immobilien, Wertpapierdepots oder Bankkonten.
Sonstige Nachweise: Dazu zählen z.B. Nachweise für private Nutzung von Firmenfahrzeugen oder Arbeitszimmern, Bescheinigungen für Handwerkerleistungen oder Auflistungen von Betriebsvermögen.
Die Unterlagen sollten ordentlich sortiert und möglichst lückenlos aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, diese mindestens für den Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren, da in diesem Zeitraum eine Nachprüfung durch das Finanzamt erfolgen kann. In bestimmten Fällen (z.B. bei Bauvorhaben) kann eine längere Aufbewahrungspflicht bestehen.
Darüber hinaus sollten Steuerpflichtige regelmäßig prüfen, ob ihre Steuererklärungen vollständig und korrekt sind und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen. So können mögliche Fehler oder Ungenauigkeiten frühzeitig erkannt und korrigiert werden, bevor das Finanzamt eine Nachprüfung durchführt. Auch eine regelmäßige Beratung durch einen Steuerberater kann dabei helfen, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und zu minimieren.
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