Der Verpflegungsmehraufwand (VMA) oder Verpflegungspauschale ist eine steuerliche Erstattung für berufliche Reisen und Übernachtungen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet §9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes (EstG). Diese Vorschrift regelt, welche Beträge für Verpflegungsmehraufwand steuerlich absetzbar sind. Die Höhe der Verpflegungspauschale hängt von der Dauer und dem Ort der Reise ab. Für Inlandsreisen gibt es unterschiedliche Pauschalen je nach Abwesenheitsdauer. Bei Auslandsreisen gelten andere Pauschbeträge, die ebenfalls abhängig von der Dauer und dem Ort der Reise sind. Arbeitnehmer können die Verpflegungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und erhalten dadurch eine steuerliche Erstattung. Dabei ist es wichtig, die genauen Voraussetzungen und Regeln für den Verpflegungsmehraufwand zu beachten.

U.R.

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Gestellte Fragen

 

Der Verpflegungsmehraufwand (VMA) oder Verpflegungspauschale ist eine steuerliche Erstattung für Kosten der Verpflegung bei beruflichen Reisen und Übernachtungen. Diese Kosten können durch Pauschbeträge steuerlich abgesetzt werden. Die Höhe der Verpflegungspauschale hängt von der Dauer und dem Ort der Reise ab. Für Inlandsreisen gibt es unterschiedliche Pauschalen je nach Abwesenheitsdauer. Bei Auslandsreisen gelten andere Pauschbeträge, die ebenfalls abhängig von der Dauer und dem Ort der Reise sind. Die Verpflegungspauschale kann von Arbeitnehmern in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden, um eine steuerliche Erstattung zu erhalten.

Verpflegungsmehraufwand kann steuerlich absetzbar sein, wenn er im Rahmen einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung entstanden ist. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, der sich an einem anderen Ort als der eigene Hauptwohnsitz befindet. In beiden Fällen können die entstandenen Verpflegungskosten, also der Verpflegungsmehraufwand, durch Pauschbeträge steuerlich abgesetzt werden. Die genauen Regelungen und Pauschbeträge sind im § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes (EstG) geregelt.

 

Die Höhe der Verpflegungspauschale hängt von der Dauer und dem Ort der beruflichen Abwesenheit ab. Für Inlandsreisen gibt es unterschiedliche Pauschalen, die wie folgt berechnet werden:

  • Für eine Abwesenheit von 24 Stunden: 24 Euro
  • Für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 14 Euro
  • Für eine Abwesenheit von mehr als 14 Stunden: 28 Euro
  • Für eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 14 Euro am An- und Abreisetag, 28 Euro an jedem vollen Zwischentag

Für Auslandsreisen gibt es andere Pauschbeträge, die je nach Reiseland und Dauer der Abwesenheit unterschiedlich hoch sind. Die genauen Beträge können beim Bundesministerium der Finanzen abgerufen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verpflegungspauschale nur für die tatsächlich abwesenheitsbedingten Verpflegungskosten gilt und nicht für zusätzliche Verpflegungskosten, wie beispielsweise Restaurantbesuche oder Snacks.

Für die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen gelten folgende Regeln:

  • Der Verpflegungsmehraufwand muss im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstehen.
  • Die Abwesenheit muss mindestens acht Stunden betragen. Wenn die Abwesenheit weniger als acht Stunden beträgt, können keine Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt werden.
  • Der Verpflegungsmehraufwand kann nur für tatsächliche Abwesenheitstage abgesetzt werden, nicht für An- und Abreisetage. Ausnahme: Die Abwesenheit beträgt mehr als 24 Stunden, dann kann auch der An- und Abreisetag mit der Hälfte des Pauschalbetrags berücksichtigt werden.
  • Es gibt unterschiedliche Pauschalen für Inlandsreisen, die sich nach der Dauer der Abwesenheit richten. Siehe dazu auch die Antwort auf die vorherige Frage.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verpflegungspauschale nur für die tatsächlich abwesenheitsbedingten Verpflegungskosten gilt und nicht für zusätzliche Verpflegungskosten, wie beispielsweise Restaurantbesuche oder Snacks.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen hängen vom jeweiligen Land und der Dauer des Aufenthalts ab. Die aktuellen Pauschalen können jährlich angepasst werden und sind vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Hier sind einige Beispiele für die Pauschbeträge pro Tag:

  • Belgien: 51 Euro
  • Frankreich: 53 Euro
  • Großbritannien: 40 Euro
  • Italien: 48 Euro
  • USA: 62 Euro

Für eine genaue Liste der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen, können Sie die aktuellen Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen oder die Webseite des Bundeszentralamts für Steuern besuchen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, um diese Pauschalen nutzen zu können. Zum Beispiel müssen Sie für eine bestimmte Zeit im Ausland tätig sein und bestimmte Arbeitsbedingungen erfüllen.

Um Verpflegungsmehraufwand in der Einkommensteuererklärung anzugeben, müssen Sie das Formular „Anlage N – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ ausfüllen. In diesem Formular gibt es ein Feld, in dem Sie die Verpflegungsmehraufwendungen angeben können.

Sie müssen jedoch auch bestimmte Unterlagen vorlegen, um Ihre Ansprüche auf Verpflegungsmehraufwand zu belegen. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Nachweise über Ihre Auslandsreise, z.B. Flugtickets, Hotelrechnungen oder Visum- und Einreisedokumente.

  2. Belege über die tatsächlich angefallenen Verpflegungskosten, z.B. Restaurant- oder Supermarktquittungen.

  3. Eine Aufstellung über die Reisetage, den Reisezweck, das Reiseland sowie die jeweiligen Pauschalen pro Tag.

  4. Eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie auf Dienstreise waren und keinen Verpflegungszuschuss erhalten haben.

Es ist wichtig, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen sammeln und aufbewahren, da das Finanzamt die Angaben in Ihrer Steuererklärung prüfen kann. Bei falschen Angaben oder fehlenden Nachweisen können Sie Probleme mit dem Finanzamt bekommen.

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