Der Veranlagungszeitraum (VZ) ist der Zeitraum, für den die Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Er beträgt in der Regel ein Kalenderjahr gemäß § 25 Abs. 1 EstG. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, beträgt der Veranlagungszeitraum in der Regel das Wirtschaftsjahr. Die Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die je nach Art der Veranlagung und individueller Situation variieren kann. Bei einer Fristüberschreitung können Verspätungszuschläge oder gar Schätzungen durch das Finanzamt drohen. Es ist wichtig, sich über die Fristen und Vorgaben des Veranlagungszeitraums im Voraus zu informieren und die Unterlagen fristgerecht einzureichen, um unnötige Steuerbelastungen oder Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

 

U.R.

Content Editor

Schön das du hier vorbei schaust zu dem Thema: Veranlagungszeitraum

Gestellte Fragen

Der Veranlagungszeitraum (VZ) ist der Zeitraum, für den eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird. In Deutschland gilt grundsätzlich das sogenannte Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, das heißt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Die Veranlagung erfolgt in der Regel im darauffolgenden Jahr, also für das Kalenderjahr 2021 beispielsweise im Jahr 2022. Es gibt jedoch Ausnahmen, die den Veranlagungszeitraum beeinflussen können, wie beispielsweise ein verspäteter Steuerbescheid oder eine Änderung der persönlichen Verhältnisse im laufenden Jahr. In solchen Fällen kann der Veranlagungszeitraum verkürzt oder verlängert werden.

Im Veranlagungszeitraum werden grundsätzlich alle Einkünfte erfasst, die in diesem Zeitraum erzielt wurden. Hierzu gehören zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkunftsarten. Auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, können in den Veranlagungszeitraum einbezogen werden.

Es gibt jedoch auch Einkünfte, die nicht in den Veranlagungszeitraum fallen und deshalb in einem anderen Jahr zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören zum Beispiel Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erzielt wurden, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig werden.

Der Veranlagungszeitraum kann je nach Einkunftsart unterschiedlich sein. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen gilt in der Regel der Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum. Das heißt, Einkünfte, die in einem Kalenderjahr erzielt wurden, werden im darauffolgenden Jahr veranlagt.

Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb kann der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr abweichen. Hier ist es möglich, einen abweichenden Wirtschaftsjahreszeitraum zu wählen. In diesem Fall wird der Veranlagungszeitraum vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres berechnet.

Für beschränkt steuerpflichtige Personen, also Personen, die nicht in Deutschland ansässig sind und nur bestimmte Einkünfte in Deutschland erzielen, gilt ebenfalls ein abweichender Veranlagungszeitraum. Hier ist es möglich, dass der Veranlagungszeitraum dem Zeitraum entspricht, in dem die Einkünfte erzielt wurden.

 

Der Veranlagungszeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert oder verkürzt werden. Eine Verlängerung des Veranlagungszeitraums kann zum Beispiel erfolgen, wenn eine Steuererklärung erst nach Ablauf der Frist abgegeben werden kann, jedoch eine Fristverlängerung beantragt wurde und gewährt wurde. In diesem Fall kann der Veranlagungszeitraum um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Eine Verkürzung des Veranlagungszeitraums kann hingegen erfolgen, wenn eine Person im Laufe des Jahres verstirbt. In diesem Fall endet der Veranlagungszeitraum mit dem Todestag und die Erben müssen eine Steuererklärung für den Zeitraum bis zum Todestag abgeben.

Auch bei bestimmten Einkunftsarten kann der Veranlagungszeitraum verkürzt werden. So können zum Beispiel bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat, Veranlagungszeiträume von einem Kalenderjahr zugelassen werden, wenn keine weiteren Einkünfte oder steuerlich relevanten Sachverhalte vorliegen.

 

Wenn man die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im Veranlagungszeitraum verpasst, kann das unterschiedliche Konsequenzen haben. Zunächst kann ein Verspätungszuschlag fällig werden, der bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen kann. Zudem können Verzugszinsen anfallen, wenn die Steuer nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt wird.

In einigen Fällen kann das Finanzamt auch eine Schätzung der Steuer vornehmen und einen entsprechenden Bescheid erlassen, der dann unter Umständen zu höheren Steuerzahlungen führen kann. Es ist daher empfehlenswert, auch bei versäumter Frist eine Steuererklärung abzugeben, um eine Schätzung der Steuer zu vermeiden und gegebenenfalls Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid einlegen zu können.

Der Veranlagungszeitraum ist entscheidend für die Steuerberechnung und den Steuerbescheid. Im Veranlagungszeitraum werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen erfasst und nach Abzug der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen die Steuer festgesetzt. Dabei kann es je nach Einkommenshöhe und Steuerklasse zu verschiedenen Steuerabzügen kommen.

Wird die Steuererklärung innerhalb der Frist eingereicht, erfolgt die Steuerberechnung durch das Finanzamt und es wird ein Steuerbescheid erstellt. Dieser gibt Auskunft darüber, ob eine Nachzahlung oder eine Erstattung fällig ist. Wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen und ein Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld festsetzen.

Der Veranlagungszeitraum hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Vorauszahlungen für die kommenden Jahre. Werden im Veranlagungszeitraum hohe Einkünfte erzielt, kann das Finanzamt höhere Vorauszahlungen für die kommenden Jahre festsetzen.

 

© Steuerhexe.deSteuerblog – Dein Guide für smarte Finanzen!

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner