Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für den Solidaritätszuschlag (Soli) in Deutschland. Der Soli ist eine besondere Steuer, die im Rahmen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) erhoben wird. In §4 des SolZG sind die Regelungen zur Berechnung, Erhebung und Verwendung des Solidaritätszuschlags festgelegt.

U.R.

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Gestellte Fragen

Der Solidaritätszuschlag ist eine besondere Steuer, die zur Finanzierung der Kosten der deutschen Wiedervereinigung erhoben wird.

Der Solidaritätszuschlag wird von allen Steuerpflichtigen in Deutschland erhoben, die über ein bestimmtes Einkommen verfügen.

Der Solidaritätszuschlag wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens berechnet und beträgt derzeit 5,5% der Einkommensteuer.

Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 als temporäre Steuer zur Finanzierung der Kosten der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Seitdem wurde er mehrfach verlängert und seine Höhe variierte je nach Zeitraum und Einkommenshöhe.

Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag fließen in den Bundeshaushalt und werden zur Finanzierung von Aufgaben und Projekten verwendet, die der Solidarität zwischen den Bundesländern und der Förderung des Zusammenhalts in Deutschland dienen.

Im Jahr 2019 wurde beschlossen, den Solidaritätszuschlag für rund 90% der Steuerpflichtigen schrittweise abzuschaffen. Ab 2021 müssen nur noch Bürger mit einem höheren Einkommen den Soli in voller Höhe bezahlen. Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist derzeit jedoch noch nicht geplant.

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