§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) legt fest, was als Einkünfte im Sinne des Steuerrechts angesehen wird. Demnach sind Einkünfte alle Bezüge, Vergütungen und sonstigen Einnahmen, die eine Person im Laufe eines bestimmten Zeitraums erhält, unabhängig davon, ob sie aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit stammen. Hierzu zählen beispielsweise Gehalt, Lohn, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Honorare. Die genauen Einkunftskategorien und die Regelungen, die für sie gelten, sind in weiteren Paragrafen des Einkommensteuergesetzes festgelegt.
Schön das du hier vorbei schaust zu dem Thema Einkünfte:
Nach §2 Abs. 2 EstG gibt es sieben Arten von Einkünften, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Diese sind:
Es ist wichtig zu beachten, dass jede Art von Einkünften unterschiedlichen steuerlichen Regelungen unterliegt und daher unterschiedlich behandelt wird.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. Selbstständige Arbeit liegt demnach vor, wenn eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung ausgeübt wird und dabei kein Arbeitnehmerverhältnis besteht. Selbstständige Tätigkeiten können zum Beispiel freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten sein, wie beispielsweise die Tätigkeit als Arzt, Architekt, Rechtsanwalt, Journalist oder Unternehmensberater.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören insbesondere Honorare, Entgelte oder Gewinne, die aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt werden. Diese Einkünfte werden in der Regel durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, bei der die Einnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und unterliegen der Einkommensteuer. Hierbei können bestimmte Ausgaben und Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Unter einem Gewerbebetrieb im Sinne des §2 Abs. 2 EstG versteht man eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und die nicht einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist.
Zu den typischen Gewerbebetrieben zählen beispielsweise Handels- und Produktionsbetriebe, aber auch Dienstleistungsunternehmen wie Friseursalons, Restaurants oder Versicherungsagenturen. Auch Handwerksbetriebe wie Tischler, Elektriker oder Schreiner werden oft als Gewerbebetrieb eingestuft.
Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem Gewinn, der aus der Tätigkeit erzielt wird. Dieser wird durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Betriebsausgaben ermittelt und ist in der Regel steuerpflichtig.
Es ist zu beachten, dass es auch Mischformen zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb geben kann, die steuerrechtlich abzugrenzen sind. In solchen Fällen können Steuerberater oder Rechtsanwälte helfen, die richtige Einordnung der Tätigkeit vorzunehmen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, wenn jemand Einkünfte aus der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt. Dabei umfasst die Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung von Grundstücken zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse, wobei sowohl Betriebe mit Ackerbau und Viehzucht als auch reine Forstbetriebe hierunter fallen.
Typische Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Landwirtschaftsbetriebe mit Anbau von Getreide, Obst oder Gemüse, Viehzucht oder Milchwirtschaft sowie Forstbetriebe, die Holz und andere Waldprodukte gewinnen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können sich aus verschiedenen Quellen ergeben, wie zum Beispiel aus dem Verkauf von Erzeugnissen, aus der Verpachtung von Flächen oder aus der Vermietung von Gebäuden. Der Gewinn wird in der Regel durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Betriebsausgaben ermittelt und ist steuerpflichtig.
Es ist zu beachten, dass bei der Einkommenssteuererklärung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oft spezielle Vorschriften und Regelungen gelten, insbesondere bei der Berücksichtigung von Betriebsmitteln und Abschreibungen. Es kann daher empfehlenswert sein, hier einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden üblicherweise durch den Arbeitgeber bestimmt und in der Regel als Bruttoeinkommen bezeichnet. Dieses Bruttoeinkommen umfasst alle Beträge, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses verdient, einschließlich Lohn, Gehalt, Boni, Provisionen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie alle anderen Vergütungen oder Zuschläge, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt werden.
Von diesem Bruttoeinkommen werden dann noch Abzüge für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und andere gesetzlich vorgeschriebene Abgaben vorgenommen. Was am Ende übrig bleibt, wird als Nettolohn oder Nettogehalt bezeichnet, das der Arbeitnehmer tatsächlich erhält.
Die genaue Höhe der Abzüge hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und anderen individuellen Umständen. In vielen Ländern gibt es auch verschiedene Freibeträge und Steuerermäßigungen, die berücksichtigt werden können, um die Höhe der zu zahlenden Steuern zu verringern.
Zum Kapitalvermögen zählen in der Regel alle Vermögenswerte, die nicht dem Betriebsvermögen eines Unternehmens oder dem Privatvermögen einer Person zugeordnet werden können und die der Kapitalbildung dienen. Dazu gehören zum Beispiel:
Zur Vermietung und Verpachtung zählen alle Einkünfte, die aus der Überlassung von Grundstücken, Gebäuden oder beweglichem Vermögen erzielt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen zur Abgrenzung von Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung von Land zu Land unterschiedlich sein können. Es ist daher ratsam, sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen.
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