Gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes (EstG) können Arbeitnehmer, Selbständige und andere Steuerpflichtige ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind dabei alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen und nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden.
Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel wie Computer oder Fachliteratur, Fort- und Weiterbildungskosten sowie Bewerbungskosten. Auch Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und können somit die Steuerlast reduzieren. Die tatsächliche Höhe der absetzbaren Werbungskosten hängt von verschiedenen Faktoren wie dem individuellen Einkommen und den jeweiligen Ausgaben ab.
Schön das du hier vorbei schaust zu dem Thema: Werbungskosten
Grundsätzlich können alle Kosten, die beruflich veranlasst sind und in Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen, als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise:
Wichtig ist jedoch, dass die Kosten tatsächlich beruflich veranlasst sind und nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Auch müssen die Ausgaben durch Belege oder Rechnungen belegt werden können.
Um Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, müssen diese durch Belege oder Rechnungen nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich daher, sämtliche Belege und Rechnungen, die im Zusammenhang mit beruflichen Ausgaben stehen, aufzubewahren.
Im Detail können folgende Nachweise erforderlich sein:
Es ist wichtig, dass die Belege und Nachweise sorgfältig aufbewahrt und geordnet werden, da sie im Rahmen einer Steuerprüfung vorgelegt werden müssen.
Die Höhe der Werbungskosten ist individuell und hängt von der Art der beruflichen Tätigkeit sowie den damit zusammenhängenden Ausgaben ab. Die Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und können somit die Steuerlast reduzieren.
Um die konkrete Höhe der Werbungskosten zu ermitteln, sollten alle berufsbedingten Ausgaben sorgfältig erfasst und summiert werden. Es empfiehlt sich, hierbei auch Pauschalen in Anspruch zu nehmen, die das Finanzamt für bestimmte Ausgabenarten vorgibt (z.B. für Arbeitskleidung oder Umzugskosten).
Je höher die Werbungskosten ausfallen, desto niedriger fällt das zu versteuernde Einkommen aus und umso geringer ist die zu zahlende Einkommensteuer. Allerdings gilt es zu beachten, dass Werbungskosten nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich absetzbar sind und dass sie auch nicht dazu führen können, dass die Einkommensteuer ins Negative gedreht wird.
Als Arbeitnehmer können Sie zwischen der pauschalen Werbungskostenpauschale und dem tatsächlichen Werbungskostenabzug wählen.
Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 1.000 Euro pro Jahr und wird automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt. Sie müssen hierfür keine Belege oder Nachweise vorlegen. Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten unterhalb der Pauschale liegen, kann es sich lohnen, die Pauschale in Anspruch zu nehmen, da dies Zeit und Mühe spart.
Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten jedoch höher als die Pauschale sind, sollten Sie diese belegen und in Ihrer Steuererklärung angeben. Hierbei können Sie auch höhere Beträge als die Pauschale geltend machen und so gegebenenfalls Steuern sparen.
Es empfiehlt sich jedoch, sämtliche Belege und Nachweise, auch bei Nutzung der Werbungskostenpauschale, aufzubewahren, da das Finanzamt im Falle einer Prüfung Nachweise einfordern kann.
Ja, bei der Absetzbarkeit bestimmter Werbungskosten gibt es sowohl Obergrenzen als auch Einschränkungen. Hier sind einige Beispiele:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Seit 2021 können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt auch für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Arbeitszimmer: Die Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist auf maximal 1.250 Euro pro Jahr beschränkt, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. In anderen Fällen kann es auch vollständig abgesetzt werden.
Fortbildungskosten: Fortbildungskosten können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und eine berufliche Veranlassung vorliegt. Zudem gibt es eine Obergrenze von 6.000 Euro pro Jahr.
Bewerbungskosten: Bewerbungskosten können nur bis zu einer Höhe von 8.000 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden.
Es gibt noch weitere Obergrenzen und Einschränkungen, die je nach Art der Werbungskosten unterschiedlich ausfallen können. Es ist daher ratsam, sich im Einzelfall über die Absetzbarkeit zu informieren oder sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Bei Werbungskosten, die auch privat genutzt werden können, ist eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung erforderlich. Der beruflich genutzte Anteil kann als Werbungskosten abgesetzt werden, während der privat genutzte Anteil nicht absetzbar ist.
Für Computer und Telefone gibt es hierfür verschiedene Möglichkeiten der Aufteilung:
Zeitanteilige Aufteilung: Hier wird die tatsächliche Nutzung des Computers oder Telefons beruflich und privat erfasst und in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt. Zum Beispiel kann man den beruflichen Anteil anhand der Anzahl der Arbeitstage im Jahr berechnen.
Flächenanteilige Aufteilung: Hier wird der Anteil der beruflichen Nutzung an der Gesamtfläche der Wohnung oder des Hauses ermittelt, in dem sich der Arbeitsplatz befindet.
Schätzmethode: Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die berufliche und private Nutzung vorhanden sind, kann man auch eine Schätzmethode nutzen. Hierbei schätzt man den beruflichen Anteil anhand von Erfahrungswerten oder Vergleichswerten aus ähnlichen Fällen.
Es ist wichtig, dass die Aufteilung nachvollziehbar dokumentiert wird, um im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt den beruflichen Anteil nachweisen zu können.
© Steuerhexe.de – Steuerblog – Dein Guide für smarte Finanzen!